Allgemeine Geschäftsbedingungen

... von SUMITOMO ELECTRIC Schrumpf-Produkte GmbH

Stand: V2021

Hinweis: Unsere Einkaufsbedingungen, unseren Verhaltenskodex für Lieferanten sowie unseren globalen Verhaltenskodex finden Sie in unserer Compliance.

1. Anwendungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend "die Bedingungen") gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend "Waren") durch die SUMITOMO ELECTRIC Schrumpf-Produkte GmbH (nachfolgend "SESP"). Entgegenstehende und/oder die Bedingungen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden SESP gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn SESP jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

(2) In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Käufer eingegangenen Vereinbarungen enthalten.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(4) Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten für Reparaturen, Wartungsverträge sowie andere Dienstleistungen, es sei denn darin wird ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen.

2. Angebote, Angebotsbeschreibung

(1) Sämtliche Angebote von SESP sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.

(2) Öffentliche Äußerungen von SESP, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar. Soweit dem Käufer ein Muster oder eine Probe gezeigt wird, so erfolgt dies beispielhaft, um die Qualität der Ware im allgemeinen zu veranschaulichen und begründet keine Beschreibung der Beschaffenheit oder Garantie, dass die Ware dem Muster oder der Probe entspricht. Werbematerial und sonstige Unterlagen von SESP sind immer unverbindlich und können jederzeit fristlos geändert werden.

3. Preise, Kosten der Vertragsabwicklung

(1) Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind ab Vertragsschluss für eine Frist von vier Wochen bindend. Für den Fall, dass nach dieser Frist und vor Lieferung von SESP nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten, eintreten, ist SESP berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. SESP wird dem Käufer diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.

(2) Alle Zölle, Steuern, Gebühren, Belastungen, Frachtzusatzkosten, Versicherungsprämien, Import- und Exportgebühren sowie sonstige Auslagen, die bei Abwicklung des Vertrages nach seinem Abschluss zusätzlich entstehen hat der Käufer zu tragen. Dies gilt nicht, soweit diese Kosten durch Umstände entstanden sind, die SESP zu vertreten hat.

4. Versicherung

Soweit SESP nach diesem Vertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist, so bestimmt sich der Versicherungsumfang nur nach dem Rechnungsbetrag von SESP zuzüglich eines Aufschlages von zehn (10) % für eine Seetransportversicherung, sofern nicht anderweitig vereinbart. Ist der Käufer zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, so hat dieser auf Verlangen von SESP den Versicherungsschutz oder den einstweiligen Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Versandes bzw. der Bereitstellung nachzuweisen, und jegliches von dem Käufer zu eröffnende Akkreditiv hat SESP eindeutig von der Pflicht zur Vorlegung der Versicherungspolicen zu befreien.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist der Käufer verpflichtet das Akkreditiv zu eröffnen und dieses, soweit keine andere Zeit umseitig ausgewiesen ist, innerhalb von sieben Tagen an SESP auszuhändigen.

(2) Jedes Akkreditiv muss ein unwiderrufliches, bestätigtes und übertragbares sein, das den umseitigen speziellen Bedingungen entspricht und muss zum Einzug durch den Berechtigten zur Verfügung stehen. Dieses Akkreditiv ist von einer international renommierten erstklassigen Bank zu eröffnen und von einer erstklassigen westeuropäischen Bank, die den Anforderungen von SESP genügt, ohne dass dadurch die negotiierende Bank beschränkt wird, zu bestätigen. Es soll mindestens 21 Tage ab dem Versandtermin gültig sein. Das Akkreditiv hat auf die Vertragsnummer Bezug zu nehmen und hat auch die Erstattung etwaiger von SESP im Voraus geleisteter Aufwendungen für Konsulatsfaktura, Gebühren des Warenuntersuchung sowie sonstiger Auslagen vorzusehen.

(3) SESP ist, vor Erhalt eines Akkreditivs, das den obigen Anforderungen entspricht, unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.

(4) Der Kaufpreis ist binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.

(5) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist SESP berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

(6) Wenn SESP vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, beispielsweise wenn der Käufer die Zahlung einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, darf SESP bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung Lieferung verweigern. SESP ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(8) Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch SESP an Dritte abzutreten.

6. Lieferung und Lieferverzug

(1) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von SESP benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von SESP ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung ausgewiesen werden. SESP ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern abschließende Produktanforderungen seitens des Käufers und/oder Kundeninformationen, die für die Absendung/ Auslieferung der Ware benötigt werden erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.

(2) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die SESP nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird SESP die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. SESP wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.

(3) Sollte SESP bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er SESP eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.

(4) Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat SESP, vorbehaltlich aller anderen Ansprüche, das Recht die Ware auf Risiko des Käufer einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z.B. Lageraufwendungen) vom Käufer ersetzt zu bekommen.

(5) Sollte der Käufer trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, ist SESP berechtigt, die Lieferware anderweitig zu veräußern und dem Käufer 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.

(6) Im Falle von Verkäufen nach Übersee, hat der Käufer sämtliche Gebühren für Überliegezeiten an dem Entladehafen zu tragen. Der Käufer ist verpflichtet SESP von solchen Gebühren freizuhalten.

(7) SESP ist zu Teillieferungen berechtigt.

7. Verschiffungsbedingungen

(1) Soweit die Waren unter CIF oder CFR Bedingungen verschifft werden, so steht das vereinbarte Verschiffungsdatum unter dem Vorbehalt ausreichenden Ladeplatzes. Ist nicht genügend Ladeplatz vorhanden, verlängert sich die Verschiffungsdauer, bis ausreichend Ladeplatz vorhanden ist.

(2) Erfolgt die Verschiffung unter FOB Bedingungen, so hat der Käufer den notwendigen Laderaum zu buchen und SESP hinreichend frühzeitig über die Details der Verschiffung zu informieren, damit die Waren zu dem benannten Frachtschiff binnen der umseitig aufgeführten Frist angeliefert werden können. Versäumt der Käufer die Buchung des Ladeplatzes und/oder die rechtzeitige Information von SESP über die Details der Verschiffung, kann SESP die Verschiffung und die Versicherung auf Kosten und Risiko des Käufers veranlassen.

8. Verschiffung

(1) Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Versand als Umladegut und die Teilverschiffung zulässig.

(2) Der Verzug oder die Vertragsverletzung durch SESP bezüglich einer Lieferung oder einer Teillieferung gibt dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Ansprüche oder Rechtsbehelfe in bezug auf andere Teillieferungen oder Lieferungen. Vorstehender Satz findet keine Anwendung, wenn der Käufer aufgrund von SESP schuldhaft verursachten Verzuges oder Unmöglichkeit einer Teillieferung das Interesse an der Erfüllung des gesamten Vertrages verliert.

(3) Die auf dem Frachtbrief ausgewiesenen Daten sind für alle im Zusammenhang mit der Verschiffung stehenden Daten maßgebend.

9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk Norderstedt (EXW).

10. Gewährleistung

(1) Der Käufer hat, die Waren unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und Mängel SESP unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Reparaturen und Ersatzlieferungen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(2) Sollten die gelieferten Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird SESP nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 11 (Haftung) bestehen nicht.

11. Haftung

(1) SESP haftet nur für Schadensersatz, wenn

(a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) SESP schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt oder, wenn

(c) der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten von SESP beruht.

(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von SESP für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet SESP nicht für indirekte oder Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.

(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss, aufgrund der Umstände und Fakten die diese Partei kannte oder hätte kennen müssen, vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1, Unterabsatz (a) dieser Ziffer 11 (Haftung).

(4) Der Haftungsausschluss und/oder. die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von SESP.

12. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften des Artikel 11 ist SESP nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die SESP nicht zu vertreten hat einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben SESP und der Käufer das Recht durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.

13. Haftung des Käufers

Sollten die Waren nach Zeichnungen, Designs, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Käufer, SESP von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmuster oder Urheberrechten freizuhalten, der SESP deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware so hergestellt wurde.

14. Eigentumsvorbehalt

(1) SESP behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (hiernach "Vorbehaltsware") vor, bis sämtliche - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. SESP ist jederzeit berechtigt vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an SESP ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets für SESP als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SESP. Erlischt das Eigentum von SESP durch Verarbeitung, erwirbt SESP an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er SESP Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. SESP's nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangtes (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das Eigentum an der von SESP gelieferten Ware auf den Käufer über.

(4) Der Käufer hat SESP unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von SESP erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können.

(5) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an SESP bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SESP, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. SESP ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann SESP verlangen, dass der Käufer an SESP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt. SESP ist nach eigenem Ermessen in diesen Fällen berechtigt, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, um ihre Ansprüche zu sichern.

(6) Eine andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an SESP abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von SESP verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.

(7) Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist SESP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist SESP berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten, verschiffen oder weiterzuveräußern. Soweit SESP die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. SESP kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.

(8) Soweit der Wert der SESP eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SESP um fünfzig (50) % übersteigt, ist SESP auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

(9) Soweit SESP zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Käufer SESP und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.

15. Verhaltenskodex für Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Anforderungen des Verhaltenskodex für Lieferanten (verfügbar über unsere Compliance) einzuhalten. Dieser ist integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nichteinhaltung des Verhaltenskodex für Lieferanten stellt eine Verletzung oder Nichterfüllung durch den Lieferanten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN Kaufrecht (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung. Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln bestimmen sich und sind auszulegen nach den International Rules for the Interpretation of Trade Terms (Incoterms) und ihrer Ergänzungen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Verschiffung der Güter.

(2) Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist Hamburg. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann SESP den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

17. Sonstiges

Die Mitarbeiter von SESP (mit Ausnahme der vertretungsberechtigten Organe, Prokuristen oder sonst hierzu bevollmächtigten Personen) sind nicht berechtigt, von dem Inhalt dieser Bedingungen oder dem sonstigen Inhalt des Vertrages abzuweichen oder den Vertragsinhalt zu ergänzen oder Zusagen oder Zusicherungen zu geben.