Allgemeine
Geschäftsbedingungen V2021
SUMITOMO ELECTRIC
Schrumpf-Produkte GmbH
1. Anwendungsbereich (1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend "die Bedingungen") gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend "Waren") durch die SUMITOMO ELECTRIC Schrumpf-Produkte GmbH (nachfolgend "SESP"). Entgegenstehende und/oder die Bedingungen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden SESP gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn SESP jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt. (2) In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Käufer eingegangenen Vereinbarungen enthalten. (3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. (4) Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten für Reparaturen, Wartungsverträge sowie andere Dienstleistungen, es sei denn darin wird ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen.
2. Angebote, Angebotsbeschreibung (2) Öffentliche Äußerungen von SESP, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar. Soweit dem Käufer ein Muster oder eine Probe gezeigt wird, so erfolgt dies beispielhaft, um die Qualität der Ware im allgemeinen zu veranschaulichen und begründet keine Beschreibung der Beschaffenheit oder Garantie, dass die Ware dem Muster oder der Probe entspricht. Werbematerial und sonstige Unterlagen von SESP sind immer unverbindlich und können jederzeit fristlos geändert werden.
3. Preise, Kosten der Vertragsabwicklung
(2) Alle Zölle, Steuern, Gebühren, Belastungen,
Frachtzusatzkosten, Versicherungsprämien, Import- und
Exportgebühren sowie sonstige Auslagen, die bei
Abwicklung des Vertrages nach seinem Abschluss
zusätzlich entstehen hat der Käufer zu tragen. Dies gilt
nicht, soweit diese Kosten durch Umstände entstanden
sind, die SESP zu vertreten hat. (2) Jedes Akkreditiv muss ein unwiderrufliches, bestätigtes und übertragbares sein, das den umseitigen speziellen Bedingungen entspricht und muss zum Einzug durch den Berechtigten zur Verfügung stehen. Dieses Akkreditiv ist von einer international renommierten erstklassigen Bank zu eröffnen und von einer erstklassigen westeuropäischen Bank, die den Anforderungen von SESP genügt, ohne dass dadurch die negotiierende Bank beschränkt wird, zu bestätigen. Es soll mindestens 21 Tage ab dem Versandtermin gültig sein. Das Akkreditiv hat auf die Vertragsnummer Bezug zu nehmen und hat auch die Erstattung etwaiger von SESP im Voraus geleisteter Aufwendungen für Konsulatsfaktura, Gebühren des Warenuntersuchung sowie sonstiger Auslagen vorzusehen. (3) SESP ist, vor Erhalt eines Akkreditivs, das den obigen Anforderungen entspricht, unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet. (4) Der Kaufpreis ist binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB. (5) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist SESP berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. (6) Wenn SESP vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, beispielsweise wenn der Käufer die Zahlung einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, darf SESP bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung Lieferung verweigern. SESP ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat. (7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(8) Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder
Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung
durch SESP an Dritte abzutreten. (2) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die SESP nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird SESP die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. SESP wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten. (3) Sollte SESP bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er SESP eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. (4) Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat SESP, vorbehaltlich aller anderen Ansprüche, das Recht die Ware auf Risiko des Käufer einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z.B. Lageraufwendungen) vom Käufer ersetzt zu bekommen. (5) Sollte der Käufer trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, ist SESP berechtigt, die Lieferware anderweitig zu veräußern und dem Käufer 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war. (6) Im Falle von Verkäufen nach Übersee, hat der Käufer sämtliche Gebühren für Überliegezeiten an dem Entladehafen zu tragen. Der Käufer ist verpflichtet SESP von solchen Gebühren freizuhalten. (7) SESP ist zu Teillieferungen berechtigt.
7. Verschiffungsbedingungen (2) Erfolgt die Verschiffung unter FOB Bedingungen, so hat der Käufer den notwendigen Laderaum zu buchen und SESP hinreichend frühzeitig über die Details der Verschiffung zu informieren, damit die Waren zu dem benannten Frachtschiff binnen der umseitig aufgeführten Frist angeliefert werden können. Versäumt der Käufer die Buchung des Ladeplatzes und/oder die rechtzeitige Information von SESP über die Details der Verschiffung, kann SESP die Verschiffung und die Versicherung auf Kosten und Risiko des Käufers veranlassen.
8. Verschiffung (2) Der Verzug oder die Vertragsverletzung durch SESP bezüglich einer Lieferung oder einer Teillieferung gibt dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Ansprüche oder Rechtsbehelfe in bezug auf andere Teillieferungen oder Lieferungen. Vorstehender Satz findet keine Anwendung, wenn der Käufer aufgrund von SESP schuldhaft verursachten Verzuges oder Unmöglichkeit einer Teillieferung das Interesse an der Erfüllung des gesamten Vertrages verliert. (3) Die auf dem Frachtbrief ausgewiesenen Daten sind für alle im Zusammenhang mit der Verschiffung stehenden Daten maßgebend.
9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
10. Gewährleistung (2) Sollten die gelieferten Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird SESP nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 11 (Haftung) bestehen nicht.
11. Haftung
(a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend
ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von SESP für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet SESP nicht für indirekte oder Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers. (3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss, aufgrund der Umstände und Fakten die diese Partei kannte oder hätte kennen müssen, vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1, Unterabsatz (a) dieser Ziffer 11 (Haftung). (4) Der Haftungsausschluss und/oder. die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von SESP.
12. Höhere Gewalt
13. Haftung des Käufers
14. Eigentumsvorbehalt (2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. SESP ist jederzeit berechtigt vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an SESP ab, die die Abtretung hiermit annimmt. (3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets für SESP als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SESP. Erlischt das Eigentum von SESP durch Verarbeitung, erwirbt SESP an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er SESP Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. SESP's nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangtes (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das Eigentum an der von SESP gelieferten Ware auf den Käufer über. (4) Der Käufer hat SESP unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von SESP erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können. (5) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an SESP bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SESP, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. SESP ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann SESP verlangen, dass der Käufer an SESP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt. SESP ist nach eigenem Ermessen in diesen Fällen berechtigt, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, um ihre Ansprüche zu sichern. (6) Eine andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an SESP abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von SESP verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden. (7) Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist SESP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist SESP berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten, verschiffen oder weiterzuveräußern. Soweit SESP die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. SESP kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt. (8) Soweit der Wert der SESP eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SESP um fünfzig (50) % übersteigt, ist SESP auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. (9) Soweit SESP zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Käufer SESP und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
15. Verhaltenskodex für Lieferanten
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand (2) Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist Hamburg. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann SESP den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
17. Sonstiges |
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