1. Anwendungsbereich
(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(nachstehend „die Bedingungen“) gelten ausschließlich
für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und
Ersatzteilen (nachstehend „Waren“) durch die SUMITOMO
ELECTRIC Schrumpf-Produkte GmbH (nachfolgend „SESP“).
Entgegenstehende und/oder die Bedingungen ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden SESP
gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn SESP
jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder
ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos
nachkommt.
(2) In dem Schriftstück,
dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle
mit dem Käufer eingegangenen Vereinbarungen enthalten.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Käufer.
(4) Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten für
Reparaturen, Wartungsverträge sowie andere
Dienstleistungen, es sei denn darin wird ausdrücklich
auf diese Bedingungen verwiesen.
2. Angebote, Angebotsbeschreibung
(1) Sämtliche Angebote von SESP sind unverbindlich. Sie
stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar,
seinerseits ein Angebot abzugeben.
(2) Öffentliche Äußerungen von SESP, des Herstellers der
gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in
der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine
Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine
Garantie derselben dar. Soweit dem Käufer ein Muster
oder eine Probe gezeigt wird, so erfolgt dies
beispielhaft, um die Qualität der Ware im allgemeinen zu
veranschaulichen und begründet keine Beschreibung der
Beschaffenheit oder Garantie, dass die Ware dem Muster
oder der Probe entspricht. Werbematerial und sonstige
Unterlagen von SESP sind immer unverbindlich und können
jederzeit fristlos geändert werden.
3. Preise, Kosten der Vertragsabwicklung
(1) Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise
sind ab Vertragsschluss für eine Frist von vier Wochen
bindend. Für den Fall, dass nach dieser Frist und vor
Lieferung von SESP nicht zu vertretende
Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und
Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten,
eintreten, ist SESP berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen. SESP wird dem Käufer diese Kostenerhöhungen
auf Verlangen nachweisen.
(2) Alle Zölle, Steuern, Gebühren, Belastungen,
Frachtzusatzkosten, Versicherungsprämien, Import- und
Exportgebühren sowie sonstige Auslagen, die bei
Abwicklung des Vertrages nach seinem Abschluss
zusätzlich entstehen hat der Käufer zu tragen. Dies gilt
nicht, soweit diese Kosten durch Umstände entstanden
sind, die SESP zu vertreten hat.
4. Versicherung
Soweit SESP nach diesem Vertrag zum Abschluss einer
Versicherung verpflichtet ist, so bestimmt sich der
Versicherungsumfang nur nach dem Rechnungsbetrag von
SESP zuzüglich eines Aufschlages von zehn (10) % für
eine Seetransportversicherung, sofern nicht anderweitig
vereinbart. Ist der Käufer zum Abschluss einer
Versicherung verpflichtet, so hat dieser auf Verlangen
von SESP den Versicherungsschutz oder den einstweiligen
Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Versandes bzw.
der Bereitstellung nachzuweisen, und jegliches von dem
Käufer zu eröffnende Akkreditiv hat SESP eindeutig von
der Pflicht zur Vorlegung der Versicherungspolicen zu
befreien.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv
vorsieht, ist der Käufer verpflichtet das Akkreditiv zu
eröffnen und dieses, soweit keine andere Zeit umseitig
ausgewiesen ist, innerhalb von sieben Tagen an SESP
auszuhändigen.
(2) Jedes Akkreditiv muss ein unwiderrufliches,
bestätigtes und übertragbares sein, das den umseitigen
speziellen Bedingungen entspricht und muss zum Einzug
durch den Berechtigten zur Verfügung stehen. Dieses
Akkreditiv ist von einer international renommierten
erstklassigen Bank zu eröffnen und von einer
erstklassigen westeuropäischen Bank, die den
Anforderungen von SESP genügt, ohne dass dadurch die
negotiierende Bank beschränkt wird, zu bestätigen. Es
soll mindestens 21 Tage ab dem Versandtermin gültig
sein. Das Akkreditiv hat auf die Vertragsnummer Bezug zu
nehmen und hat auch die Erstattung etwaiger von SESP im
Voraus geleisteter Aufwendungen für Konsulatsfaktura,
Gebühren des Warenuntersuchung sowie sonstiger Auslagen
vorzusehen.
(3) SESP ist, vor Erhalt eines Akkreditivs, das den
obigen Anforderungen entspricht, unter keinen Umständen
zur Vertragserfüllung verpflichtet.
(4) Der Kaufpreis ist binnen einer Frist von 14 Tagen ab
dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt der
Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die
Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.
(5) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht
nachkommen, so ist SESP berechtigt, die Leistung ganz
oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder
Sicherheitsleistung zu verweigern.
(6) Wenn SESP vorleistungspflichtig ist und nach
Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im
Vermögen des Käufers eintritt, die die
Kaufpreiszahlungen gefährdet, beispielsweise wenn der
Käufer die Zahlung einstellt oder ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Käufers gestellt wird, darf SESP bis zur Bewirkung
der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung
Lieferung verweigern. SESP ist berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen
angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit
geleistet hat.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
(8) Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder
Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung
durch SESP an Dritte abzutreten.
(9) Bei Ländern aus der Europäischen Union werden 16%
Umsatzsteuer berechnet, wenn bei Bestellung keine Ust.
ID-Nummer angegeben wurde (diese Regelung gilt nicht für
die Bundesrepublik Deutschland)
6. Lieferung und Lieferverzug
(1) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von SESP benannte
Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von SESP
ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung
ausgewiesen werden. SESP ist keineswegs verpflichtet,
bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern
abschließende Produktanforderungen seitens des Käufers
und/oder Kundeninformationen, die für die Absendung/
Auslieferung der Ware benötigt werden erst nach
Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
(2) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in
Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die
SESP nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen
in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung
eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder
verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird
SESP die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen
unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert.
SESP wird den Käufer von derartigen
Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
(3) Sollte SESP bindende Lieferfristen überschreiten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er
SESP eine angemessene Nachfrist von mindestens vier
Wochen gesetzt hat.
(4) Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen
Lieferung in Verzug, so hat SESP, vorbehaltlich aller
anderen Ansprüche, das Recht die Ware auf Risiko des
Käufer einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges
erlittenen Mehraufwendungen (z.B. Lageraufwendungen) vom
Käufer ersetzt zu bekommen.
(5) Sollte der Käufer trotz Verstreichens einer
angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, ist
SESP berechtigt, die Lieferware anderweitig zu veräußern
und dem Käufer 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden
in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht den
Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden
erheblich geringer war.
(6) Im Falle von Verkäufen nach Übersee, hat der Käufer
sämtliche Gebühren für Überliegezeiten an dem
Entladehafen zu tragen. Der Käufer ist verpflichtet SESP
von solchen Gebühren freizuhalten.
(7) SESP ist zu Teillieferungen berechtigt.
7. Verschiffungsbedingungen
(1) Soweit die Waren unter CIF oder CFR Bedingungen
verschifft werden, so steht das vereinbarte
Verschiffungsdatum unter dem Vorbehalt ausreichenden
Ladeplatzes. Ist nicht genügend Ladeplatz vorhanden,
verlängert sich die Verschiffungsdauer, bis ausreichend
Ladeplatz vorhanden ist.
(2) Erfolgt die Verschiffung unter FOB Bedingungen, so
hat der Käufer den notwendigen Laderaum zu buchen und
SESP hinreichend frühzeitig über die Details der
Verschiffung zu informieren, damit die Waren zu dem
benannten Frachtschiff binnen der umseitig aufgeführten
Frist angeliefert werden können. Versäumt der Käufer die
Buchung des Ladeplatzes und/oder die rechtzeitige
Information von SESP über die Details der Verschiffung,
kann SESP die Verschiffung und die Versicherung auf
Kosten und Risiko des Käufers veranlassen.
8. Verschiffung
(1) Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Versand
als Umladegut und die Teilverschiffung zulässig.
(2) Der Verzug oder die Vertragsverletzung durch SESP
bezüglich einer Lieferung oder einer Teillieferung gibt
dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige
Ansprüche oder Rechtsbehelfe in bezug auf andere
Teillieferungen oder Lieferungen. Vorstehender Satz
findet keine Anwendung, wenn der Käufer aufgrund von
SESP schuldhaft verursachten Verzuges oder Unmöglichkeit
einer Teillieferung das Interesse an der Erfüllung des
gesamten Vertrages verliert.
(3) Die auf dem Frachtbrief ausgewiesenen Daten sind für
alle im Zusammenhang mit der Verschiffung stehenden
Daten maßgebend.
9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen alle
Lieferungen ab Werk Norderstedt (EXW).
10. Gewährleistung
(1) Der Käufer hat, die Waren unverzüglich nach
Anlieferung zu überprüfen und Mängel SESP unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Reparaturen
und Ersatzlieferungen. Unterläßt der Käufer die Anzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt
sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2) Sollten die gelieferten Ware mit einem Sachmangel
behaftet sein, so wird SESP nach ihrer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern
(Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann
der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme
der Ansprüche in Artikel 11 (Haftung) bestehen nicht.
11. Haftung
(1) SESP haftet nur für Schadensersatz, wenn
(a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend
ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) SESP schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt oder, wenn
(c) der Schaden auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhalten von SESP beruht.
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von SESP für
Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage
ausgeschlossen. Insbesondere haftet SESP nicht für
indirekte oder Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn
sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen
Schaden begrenzt, den die vertragsbrüchige Partei bei
Vertragsschluss, aufgrund der Umstände und Fakten die
diese Partei kannte oder hätte kennen müssen,
vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen
hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht
in den Fällen des Absatzes 1, Unterabsatz (a) dieser
Ziffer 11 (Haftung).
(4) Der Haftungsausschluss und/oder. die
Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch
für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie
Erfüllungsgehilfen von SESP.
12. Höhere Gewalt
Ungeachtet der Vorschriften des Artikel 11 ist SESP
nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung
oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses
Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die SESP nicht zu
vertreten hat einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen.
Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern,
haben SESP und der Käufer das Recht durch Erklärung des
Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit
sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass
Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste
bestünden.
13. Haftung des Käufers
Sollten die Waren nach Zeichnungen, Designs, Etiketten,
Marken oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Käufer,
SESP von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von
Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmuster oder
Urheberrechten freizuhalten, der SESP deswegen
ausgesetzt ist, weil die Ware so hergestellt wurde.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) SESP behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren (hiernach „Vorbehaltsware“) vor, bis sämtliche –
gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware
sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine
Kosten zu versichern. SESP ist jederzeit berechtigt vom
Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder
die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit
Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine
entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice
gegen die Versicherungsgesellschaft an SESP ab, die die
Abtretung hiermit annimmt.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten
Ware durch den Käufer erfolgt stets für SESP als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SESP. Erlischt
das Eigentum von SESP durch Verarbeitung, erwirbt SESP
an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des
Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er
SESP Miteigentum im Verhältnis des Wertes der
gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten
Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
SESP‘s nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangtes
(Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie
das Eigentum an der von SESP gelieferten Ware auf den
Käufer über.
(4) Der Käufer hat SESP unverzüglich von Eingriffen
Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die
Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten,
die zum Schutz der Rechte von SESP erforderlich sind,
hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem
Dritten zurückgefordert werden können.
(5) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen
seines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der
Käufer tritt an SESP bereits jetzt alle gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
SESP, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon
unberührt. SESP ist verpflichtet, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, kann SESP verlangen, dass der Käufer an
SESP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt. SESP
ist nach eigenem Ermessen in diesen Fällen berechtigt,
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, um ihre
Ansprüche zu sichern.
(6) Eine andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem
Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt,
die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu
verpfänden. Die an SESP abgetretenen Forderungen dürfen
nur mit vorheriger Zustimmung von SESP verpfändet oder
zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
(7) Verletzt der Käufer eine wesentliche
Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug
gerät, so ist SESP berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung
etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten
zu verlangen. Ferner ist SESP berechtigt, das Recht des
Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen
einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten,
verschiffen oder weiterzuveräußern. Soweit SESP die
Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert,
gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. SESP kann den
Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen
Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den
Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis
liegt.
(8) Soweit der Wert der SESP eingeräumten Sicherheiten
die Forderungen von SESP um fünfzig (50) % übersteigt,
ist SESP auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von
Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
(9) Soweit SESP zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt ist, hat der Käufer SESP und ihren Vertretern
unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen
während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und
die Wegnahme zu dulden.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN
Kaufrecht (UN Convention on Contracts for the
International Sale of Goods) findet keine Anwendung. Die
in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln bestimmen
sich und sind auszulegen nach den International Rules
for the Interpretation of Trade Terms (Incoterms) und
ihrer Ergänzungen in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt der Verschiffung der Güter.
(2) Ausschließlicher Gerichtstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang
damit ist Hamburg. Ungeachtet der obigen
Gerichtsstandsvereinbarung kann SESP den Käufer auch an
seinem Geschäftssitz verklagen.
16. Sonstiges
Die Mitarbeiter von SESP (mit Ausnahme der
vertretungsberechtigten Organe, Prokuristen oder sonst
hierzu bevollmächtigten Personen) sind nicht berechtigt,
von dem Inhalt dieser Bedingungen oder dem sonstigen
Inhalt des Vertrages abzuweichen oder den Vertragsinhalt
zu ergänzen oder Zusagen oder Zusicherungen zu geben. |